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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. GELTUNGSBEREICH

Für diesen Vertrag gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden selbst dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Im Zweifel ist die Aufnahme der Tätigkeit unseres Mitarbeiters beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen. Wir sind Arbeitgeber unserer Mitarbeiter. Diese stehen in keinen vertraglichen Beziehungen zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit uns zu vereinbaren, wobei wir auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und Wünsche unseres Kunden Rücksicht nehmen, soweit uns dies möglich ist. Wir sind berechtigt, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen Mitarbeiter abzurufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen.

2. ZAHLUNGSMODALITÄTEN

Der Kunde ist verpflichtet einmal wöchentlich den Arbeitsnachweis zu prüfen und abzuzeichnen, den unsere Mitarbeiter vorlegen. Anderenfalls gilt der von unseren Mitarbeitern vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt. Die aufgrund der Arbeitsnachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Wir sind nicht verpflichtet Wechsel oder Schecks anzunehmen. Eine etwaige Annahme geschieht erfüllungshalber. In diesem Falle trägt der Kunde die Spesen und Wechselsteuer. Die Zuschläge für anfallende Mehrarbeit, ebenso wie für Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen wir nach den Ihnen vorliegenden Abrechnungsmodalitäten, die Gegenstand des Vertrages sind. Sofern der Kunde 5 Tage vor dem beabsichtigten Arbeitseinsatz oder früher den Auftrag storniert, fällt das Entgelt für die ersten 4 geplanten Tage des Arbeitseinsatzes an. War der geplante Einsatz kürzer, fällt das Entgelt in voller Höhe an.
Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, dem Kunden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

3. STILLSCHWEIGEN

Unsere Mitarbeiter sind schriftlich zu absolutem Stillschweigen gegenüber allen Angelegenheiten unserer Kunden verpflichtet, insbesondere auch bei personenbezogenen Daten Ihren Bewohner, Patienten, Angehörigen.

4. PRÜFUNG- UND INFORMATIONSPFLICHT

Unsere Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist unser Kunde gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen können wir nur für die Auswahl einstehen, dass unsere Mitarbeiter für den vorgesehenen Einsatz generell geeignet sind und ihre Leistungen entsprechend den gestellten Anforderungen erbringen können. Eine weitergehende Haftung besteht nicht. Reklamationen über die Eignung unseres Mitarbeiters sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens am darauf folgenden Tage nach der Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes bei uns geltend zu machen.
Verspätete Reklamationen geben dem Kunden keinerlei Ansprüche. Bei rechtzeitiger berechtigter Reklamation stehen wir unseren Kunden einen Austausch des Mitarbeiters durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ein, weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Auswahlverschulden nachgewiesen wird. In diesem Falle stehen wir für etwaige Schäden bis zur Höhe der Deckung durch unsere Haftpflichtversicherung ein.
Unsere Mitarbeiter sind im Bereich der Pflege und des Qualitätsmanagements tätig. Wir können keine Haftung übernehmen, sofern unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten oder der Verwahrungen und Verwaltung von Geld und anderen Wertsachen betraut werden.
Sofern das Überlassungsende des Mitarbeiters noch nicht bekannt ist, ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sofern keine anderweitigen Kündigungsfristen vereinbart sind, hat der Entleiher eine zweiwöchige Kündigungsfrist einzuhalten.

5. HAFTUNG

Mit Rücksicht darauf, dass unsere Mitarbeiter in den Betriebsräumen und Arbeitsstätten des Kunden und dessen Weisung, Aufsicht und Leistungskontrolle tätig sind, können wir nicht für Schäden haften, die unsere Mitarbeiter an Gegenständen verursachen, oder mit Personen mit denen sie arbeiten, ebenso wenig für sonstige fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen. Sofern Sachen oder Personen durch unsere Mitarbeiter während ihrer Tätigkeit für den Kunden zu Schaden kommen, hat der Kunde uns von der Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.

6. ARBEITSSCHUTZ

Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter vor der Arbeitsaufnahme mit den arbeitsspezifischen Gefahren sowie den für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütung- und Arbeitsschutzvorschriften vertraut zu machen, und für deren Einhaltung zu sorgen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen und Schutzbekleidung zur Verfügung zu stellen, und auf deren Verwendung zu achten, sowie Maßnahmen und Einrichtungen der Erste Hilfe für unsere Mitarbeiter bereitzuhalten (BGV A 105). Der Kunde hat alle Vorrichtungen, Gerätschaften und Räume so zu unterhalten und einzurichten, sowie unter seiner Aufsicht stattfindende Arbeitsabläufe so zu regeln, dass unsere Mitarbeiter entsprechend den jeweiligen Arbeitsschutzbestimmungen beschäftigt werden, insbesondere gegen Gesundheitsschäden geschützt werden. Soweit unsere Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Kunden chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt sind oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 ausüben, hat der Kunde vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind berechtigt die Einhaltung dieser Verpflichtung durch Arbeitsplatzbesuche im Kundenbetrieb zu prüfen.

7. AUSFALL

Falls unser Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Kunden nicht aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, wird uns der Kunde unverzüglich unterrichten.

8. KÜNDIGUNG

Wir sind berechtigt unsere Leistungen zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem seiner früheren
Verträge mit uns oder aus sonstiger Geschäftsbeziehung zu uns ganz oder teilweise nicht erfüllt, und wir ihm bereits eine angemessene
Nachfrist gesetzt haben.
Des Weiteren sind wir berechtigt diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein fristloser Kündigungsgrund liegt insbesondere
vor wenn:
• der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung aus diesem oder einem früheren Vertrag in Verzug geraten ist und er auch eine angemessene Nachfrist hat verstreichen lassen.
• der Kunde die Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Vertrag verweigert oder sich aus den Umständen ergibt, dass die Erfüllung der Verpflichtung des Kunden erheblich gefährdet erscheinen, dass z.B. Zahlungsverpflichtungen aufgrund wesentlicher Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Kunden durch Insolvenzverfahren oder Vollstreckungsmaßnahmen gefährdet sind, oder der Kunde seine Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütung- oder Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt.

9. KONKURRENZSCHUTZ

Der Kunde verpflichtet sich, unsere Mitarbeiter während der Dauer des Bestehens des Vertrages mit uns weder abzuwerben, noch einen etwaigen Vertragsbruch unserer Mitarbeiter in sittenwidriger Weise für sich auszunutzen. Bei der Übernahme eines Mitarbeiters aus der Überlassung durch den Vertragspartner entsteht eine Vermittlungsprovision.
Die Höhe ist wie folgt gestaffelt:
• bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision zwei Bruttogehälter.
• bei einer Übernahme nach sechs Monaten beträgt die Provision ein Bruttogehalt.
• bei einer Übernahme nach neun Monaten beträgt die Provision 0,5 Bruttogehalt.
Die Provision ist sofort und ohne Abzug fällig, und nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Entleiher und dem überlassenen Mitarbeiter. Nach zwölf Monaten Überlassung des Mitarbeiters beim Entleiher entfällt die Provision.Besteht zwischen dem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters und dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist das Zeitarbeitsunternehmen dennoch berechtigt eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet dass das Anstellungsverhältnis auf der vorangegangenen Überlassung zurückzuführen ist, wenn dies begründet wird. Dem Kunden steht es frei den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

10. SONSTIGE INFORMATIONSPFLICHTEN

Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber seinen Befund uns unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und gegebenenfalls ob die Überlassungsverträge angepasst werden. Sollte der Auftraggeber seinen Prüfung- und Mitteilungspflichten nicht nachkommen, so stellt er den Personaldienstleister von allen bisher entstandenen und künftig entstehenden Ansprüchen des Arbeitnehmers und allen sonstigen sich aus der Pflichtverletzung ergebenden Schäden frei.

11. VERTRAGSÄNDERUNGEN, GERICHTSSTAND

Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden als dann anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erkennt der Entleiher auch die Geschäftsbedingungen der Personalvermittlung an.

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